Vorratsdatenspeicherung (VDS)
Seit 1. April 2012 ist in Österreich das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in Kraft getreten. Dabei werden von allen Österreichern – verdachtsunabhängig Internet Provider dazu verpflichtet Verbindungsdaten von unbescholtenen Bürgern zu sammeln. Bis zum 31.3. war der Provider dazu verpflichtet diese Daten wenn sie nicht mehr zur Verrechnung benötigt werden zu löschen. Das Gesetz resultiert aus der Umsetzung der EU Richtlinie 2006/24/EG - zu der Österreich verpflichtet ist. Die Richtlinie zielt auf die Bekämpfung von schweren Verbrechen und soll den Ermittlungsbehörden ein taugliches Mittel dazu zur Verfügung stellen.
Welche Daten werden auf Vorrat gespeichert?
Internetanschluss
• IP-Adresse und zugehörige Stammdaten (Name, Adresse, Teilnehmerkennung)
• Datum und Uhrzeit der Zuweisung bzw. Freigabe der IP-Adresse
• Telefonnummer des Anschlusses über den Eingewählt wurde (bei Modemverbindungen)
• Teilnehmerkennung des Anschlusses bei anderen Verbindungen
E-Mail
• Teilnehmerkennung
• Name und Anschrift des Teilnehmers, dem die E-Mailadresse zugeordnet ist
• Versand: E-Mail-Adresse und IP des Senders sowie E-Mailadressen von allen Empfängern
• Empfang: E-Mailadresse des Senders sowie die IP der letzten Kommunikationsstelle (des letzten Mailservers)
• Datum, Uhrzeit und IP-Adresse beim An- und Abmelden von Benutzern.
Telefon
• Teilnehmerkennung des angerufenen und anrufenden Teilnehmers
• Bei Rufweiterleitung die Nummer an die weitergeleitet wird
• Name und Anschrift des Angerufenen und Anrufenden Teilnehmers
• Datum, Uhrzeit und Dauer des Anrufs
Mobiltelefon
• Teilnehmerkennung des angerufenen und anrufenden Teilnehmers
• Bei Rufweiterleitung die Nummer an die weitergeleitet wird
• Name und Anschrift des angerufenen und anrufenden Teilnehmers
• Datum, Uhrzeit und Dauer des Anrufs
• Internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI)
• Internationale Mobilgerätekennung (IMEI)
• Bei Prepaid-Telefonen: Datum, Uhrzeit und Cell-Id der ersten Aktivierung
• Standortkennung (Cell-Id) am Beginn einer Verbindung
Wann wird gespeichert - und wie lange wird gespeichert?
Die Speicherung erfolgt ab einer stattgefundenen Kommunikation - d.h. beim Verbindungsaufbau und die Daten werden über 6 Monate lang für die Ermittlungsbehörden vorrätig gehalten.
Wer darf auf die Daten zugreifen und wie erfolgt der Zugriff?
Die Regelung für den Zugriff auf die Daten ist unterschiedlich. Auf die meisten Daten darf nur bei schweren Verbrechen zugegriffen werden, wobei ein schweres Verbrechen so definiert ist, dass es mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten bedroht sein muss.
Auf einige Daten - wie zum Beispiel die IP-Adresse darf auch bei mit geringeren Strafen bedrohten Verbrechen zugegriffen werden. Wobei der Zugriff auf diese Daten auch durch die Ermittlungsbehörden - ohne richterliche Anordnung zulässig ist.
Der Zugriff auf die Daten erfolgt durch eine sogenannte Durchlaufstelle - die den Zugriff auf die Daten protokolliert, selbst aber auf die weitergegebenen Daten nicht zugreifen kann, da diese verschlüsselt übertragen werden. Die Speicherung der Daten erfolgt dezentral bei den Providern bei denen die Daten angefallen sind.
Welche Daten werden nicht gespeichert?
Nicht gespeichert werden Inhalte der Kommunikation. Also der Inhalt einer E-Mail, der Inhalt eines Telefongesprächs etc. Es wird also nur die Tatsache einer stattgefundenen Kommunikation gespeichert, nicht jedoch was kommuniziert wurde.
Das Gesetz bezieht sich auch nur auf die Kommunikation mit österreichischen Anbietern. Wird eine Kommunikation mit einem Land durchgeführt das nicht speicherpflichtig ist, so wird nur auf der Seite des österreichischen Providers gespeichert.
Speicherpflichtig sind auch nur österreichische Provider. die einen gewissen Jahresumsatz nicht übersteigen (ca. 270.000 EUR). Die Speicherpflicht ist davon abhängig, dass der Provider beitragspflichtig für die RTR ist (Rundfunk und Telekom Regulierungsbehörde). Kleinere Provider sind daher von der Speicherpflicht ausgenommen.
Eine Liste der speicherpflichtigen Provider findet sich auf der Homepage der ARGE Daten. http://www.argedaten.at/php/cms_moni...ER-VDS-PFLICHT
Positive Punkte des österreichischen Gesetzes
• Es wurde nur die von der EU vorgeschriebene Mindestspeicherdauer von 6 Monaten vorgeschrieben.
• Es wurde die Durchlaufstelle implementiert, um Zugriffe auf die Daten zu protokollieren.
• Bürger werden unter bestimmten Umständen (wenn die Ermittlungen nicht gefährdet werden) im Nachhinein vom Zugriff auf die Vorratsdaten in Kenntnis gesetzt.
• Es gibt nun eine Regelung wie der Zugriff auf die Daten erfolgt.
Umgehung der Vorratsdatenspeicherung
Die Vorratsdatenspeicherung ist relativ leicht zu umgehen.
• E-Mail Adressen von ausländischen Anbietern und von inländischen nicht speicherpflichtigen Anwendern sind nicht betroffen (so z.B. auch die E-Mail-Ad¬ressen für unsere Mitglieder
(@clubcomputer.at, @ccc.at).
• Internet-Zugänge von nicht speicherpflichtigen Providern in Österreich sind nicht betroffen.
• Bei mobilen Internet Zugängen, sind bei Wertkarten die persönlichen Daten nicht bekannt. Es kann daher keine Verbindung zwischen der stattgefundenen Kommunikation (die gespeichert wird) und der Person hergestellt werden.
• Gleiches gilt natürlich für Handy-Kommunikation. Bei Wertkarten-Handies kann nur die stattgefundene Kommunikation gespeichert werden, aber der Inhaber der Wertkarte ist nicht bekannt.
• Öffentliche WLAN-Netze (z.B. McDonalds) sind nicht von der Vorratsdatenspeicherung betroffen. Netzwerke die mit NAT-(Network Address Translation)-Technologie arbeiten, bei der keine öffentliche IP-Adresse verwendet wird - sind von der Speicherung ausgenommen.
• Skype, MSN Gespräche - die netzintern geführt werden gelten nicht als Telefonie. Daher sind sie von der Speicherung nicht betroffen.
Kritikpunkte
• Die Daten werden von allen Bürgern gesammelt - also verdachtsunabhängig.
• Die Überwachung der Bürger erfolgt ohne richterliche Anordnung und permanent.
• Die Überwachung ist ein massiver Eingriff in die Privatsphäre jedes Bürgers. Das Recht auf Privatsphäre ist durch die österreichische Verfassung garantiert.
• Es wird befürchtet, dass jemand durch Zufälle (z.B. örtliche Nähe zu einem Verbrechen) - in das Netz der Ermittler gerät.
• Auf bestimmte Daten kann die Ermittlungsbehörde ohne Richter zugreifen. Es wurde also die Gewaltentrennung hier ausgeschaltet.
• Die Beschränkung auf „ein Jahr Freiheitsstrafe“ ist beliebig und relativ niedrig gewählt. Bei schweren Verbrechen geht es also nicht nur um Terror oder Mord.
• Es besteht die Befürchtung, dass der Zugriff auf die Daten auch bei niederwertigen Delikten wie Filesharing verwendet wird, um die Identität von Personen auszuforschen, die kopiergeschützte Werke im Internet anbieten.
• Die Umgehung der Speicherung der Daten ist relativ einfach.
• Es entsteht ein Wettbewerbsnachteil für Provider die speicherpflichtig sind.
• Die hohen Implementierungskosten stehen in keinem Verhältnis der Nutzung. 80% der Kosten werden vom Staat getragen - der Rest von den betroffenen Providern (damit natürlich vom Steuerzahler und den Kunden).
Der Standpunkt von ClubComputer
Rechtfertigt sich der massive Eingriff in die Privatsphäre aller Österreicher (bzw. Europäer, denn die Richtlinie wurde ja auf EU-Ebene für alle Mitgliedsländer beschlossen) um sehr zweifelhafte Methoden für die Verbrechensbekämpfung zu erlangen?
Wir meinen, nein. Dieser Meinung haben sich auch schon Europäische Verfassungsgerichte angeschlossen (unlängst z.B. in Tschechien, bzw. bereits 2010 in Deutschland).
Wir empfehlen unseren Mitgliedern bzw. Lesern selbst ein Zeichen gegen die Vorratsdatenspeicherung zu setzen und die "Bürgerinitiative Stoppt die Vorratsdatenspeicherung" auf der Website des Österreichischen Parlaments zu unterzeichnen:
https://zeichnemit.at/
Da die Vorratsdatenspeicherung mittlerweile auch Gesetz ist, kann das Gesetz nun auch beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Wir empfehlen unseren Mitgliedern auch sich der Verfassungsklage anzuschließen:
http://www.verfassungsklage.at




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